Die Woche SPEZIAL – Der Pfefferminzia Sonder-Podcast zum Thema Bestandsumdeckung
Aber bevor wir starten, geht an dieser Stelle ein Dank an den Sponsor dieses Specials – die Zurich Gruppe Deutschland._
News 1 Man hat einen neuen Kunden gewonnen, ihm einen oder mehrere Verträge vermittelt – und dann hört der Kunde nichts mehr von seinem Makler? Das ist keine gute Idee. Denn Bestände sollten sauber gepflegt sein, sonst bergen sie Haftungsrisiken.
Wie sieht die rechtliche Lage hier aus? Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legt Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers fest. Betreuungspflichten sind dort jedoch nicht geregelt. Auch zu einem Jahresgespräch sind Makler nicht verpflichtet – das hat das Oberlandesgericht Hamburg 2018 in einem Urteil festgestellt. In der Rechtsprechung finden sich aber durchaus Entscheidungen, die vom Bestehen einer Betreuungspflicht von Maklern ausgehen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2016 beispielsweise festgestellt, dass eine anlassbezogene Betreuungspflicht von Versicherungsmaklern besteht. Der Versicherungsmakler sei zum Tätigwerden verpflichtet, wenn für ihn ein Anlass erkennbar sei, schreibt die Kanzlei Jöhnke & Reichow in einem Bericht zu diesem Urteil. Und weiter: „Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Anlass mitteilt oder aber der Anlass der Risikosphäre des Versicherungsmaklers entspringt.“ Anlässe des Kunden können etwa eine Heirat, Nachwuchs oder ein Umzug sein. Versicherungsmakler müssten aktiv werden etwa bei einer Änderung der Rechtslage oder einer Änderung des Produktangebots.
Manche Marktexperten vertreten dabei die Ansicht, dass es auch in Sphäre des Maklers fällt, wenn Kunden bessere Produkt am Markt bekommen könnten. Dann wäre eine Betreuungspflicht des Maklers durchaus gegeben. Auf der sicheren Seite sind Makler demnach, wenn sie die Verträge der Kunden regelmäßig prüfen – und bei Verbesserungspotenzial auf den Kunden zugehen.
Kritisch wird es vor allem dann für Makler, wenn den Kunden ein Risiko trifft, dass er eigentlich hätte versichern können – er aber nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Der Kunde kann seinen Makler dann auf eine sogenannte Quasideckung in Anspruch nehmen, urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2014. Alles in allem ist es also besser für den Makler, wenn er die Verträge seiner Kunden regelmäßig darauf prüft, ob sich mögliche Verbesserungen oder Änderungen ergeben.
Im Gespräch Mit Jan Roß, Zurich Gruppe Deutschland Den eigenen Bestand mal hin und wieder kräftig durchzulüften – davon profitiert jeder Makler. Davon ist Jan Roß, Bereichsvorstand Maklervertrieb bei der Zurich Gruppe Deutschland, überzeugt. Doch nicht jeder Makler tut dies auch regelmäßig. Warum das so ist, wie sich das ändern kann und welchen konkreten Nutzen eine Bestandsumdeckung verspricht, erfahren Sie von Jan Roß im nun folgenden Interview.
News 2 Wie wir in diesem Podcast bereits gehört haben, ist es durchaus sinnvoll und wichtig für Makler, Bestandsumdeckungen duchzuführen. Passiert das aber in der Praxis tatsächlich? Jein. Wie eine aktuelle Umfrage der Zurich Gruppe Deutschland unter Maklern zeigt, haben 60 Prozent der Befragten schon mehrmals ihren Kunden zu neuen, besseren Verträgen verholfen. 20 Prozent haben das erst einmal getan, und noch einmal 20 Prozent bisher noch nie.
Woran liegt es, dass Makler dieses Thema auf die lange Bank schieben? Auf die Frage nach den größten Hindernissen bei der Umsetzung einer Bestandsumdeckung nannten 37 Prozent den Grund, dass dies zu aufwendig sei, konkret wenn es um die Zeit und die Administration geht. 23 Prozent beklagen eine nur unzureichende Datenqualität in ihrem Bestand. Und jeweils 14 Prozent sehen haftungsrechtliche Konsequenzen beim Prozess des Transfers beziehungsweise waren die Konditionen des Vorversicherers besser als die des neuen – eine Umdeckung hätte dem Kunden also nichts gebracht.
Trotz dieser Hemmnisse sehen die befragten Makler aber durchaus den Bedarf einer Umdeckung. Zum Großteil bei Privatkunden – 72 Prozent geben das an. Aber auch bei Mischbeständen aus Privatkunden und Gewerbekunden sehen 28 Prozent Anlässe für entsprechende Gespräche.
Geht es um die betroffenen Produkte liegt die Hausratversicherung mit 23 Prozent vor der Wohngebäudeversicherung mit 22 Prozent. Diese Einschätzung der Makler ergibt auch durchaus Sinn. Denn viele alte Hausrat- und Wohngebäudenpolicen decken nicht das Risiko von Elementarschäden ab. Und die Flutkatastrophe im Juli dieses Jahres hat nur allzu deutlich gezeigt, welche existenziellen Risiken damit verbunden sein können.
Aber auch in der Privathaftpflicht mit 20 Prozent und der privaten Unfallversicherung mit 17 Prozent sehen die Makler Potenzial für eine Optimierung. In der Gewerbesparte liegt die Betriebshaftplicht mit 9 Prozent vorn.
Fazit: Den Bedarf an Bestandsumdeckungen haben viele Makler erkannt – nur der damit verbundene Aufwand hindert sie an der Durchführung. Moderne Tools können hier wertvolle Unterstützung leisten. Und dazu erfahren Sie im gleich folgenden Interview noch etwas mehr.
Im Gespräch Mit Marcel Hanselmann, Zeitsprung Die Bestandsumdeckung ist für Makler oft ein leidiges Thema: Sie schieben es gern auf die lange Bank, haben keine Lust oder keine Zeit für den damit verbundenen Aufwand. Fachleute raten deshalb zu digitalen Tools, die Vermittlerinnen und Vermittler enorm entlasten können. Marcel Hanselmann ist Geschäftsführer der Firma Zeitsprung. Wir haben mit ihm darüber gesprochen, welches Potenzial – im positiven wie im negativen Sinne – schlummernde Bestände bergen. Und wie eine Kooperation seines Hauses mit der Zurich die angebundenen Vermittlerinnen und Vermittler dabei unterstützt, den Umdeckungsprozess digital zu erfassen und automatisiert zu optimieren.
News 3 Privathaftpflichtversicherungen schützen vor dem finanziellen Ruin im Schadenfall. Viele Kunden haben ihren Vertrag aber früh gekauft und ihn dann nicht mehr angefasst. Schade, da gerade neuere Tarife oft bessere Leistungen enthalten. Beispiel gefällig? Es ist ein geselliger Abend, Sie sitzen mit Ihrem Kumpel zusammen auf der hellen Couch, trinken Rotwein und schauen einen Film. Dabei verschüttet Ihr Freund versehentlich Rotwein auf der Couch – die Flecken sind hartnäckig, entfernen lassen sie sich nicht mehr.
Eine Privathaftpflicht, die für den Schaden aufkommen würde, hat Ihr Freund nicht. Er muss den Schaden nun eigentlich aus eigener Tasche zahlen, ist aber knapp bei Kasse und kann die Kosten für eine neue Couch nicht übernehmen. Der Schaden bleibt also an Ihnen hängen. Es sei denn, Sie haben bei Ihrer Privathaftpflicht aufgepasst und auf eine Forderungsausfalldeckung geachtet. Dann kommt nämlich Ihr eigener Versicherer für den Schadenersatz auf.
Die Forderungsausfalldeckung ist eine sinnvolle Ergänzung, die heute in fast allen guten Haftpflichtprodukten enthalten ist. Die Betonung liegt dabei aber auf „heute“. Denn vor zehn Jahren war diese Klausel, wenn überhaupt, wohl nur vereinzelt in Top-Tarifen zu finden. Und dann auch nicht in dem Umfang wie heute. Denn viele Versicherer haben diese Deckung inzwischen auch um vorsätzliche Handlungen erweitert.
Und sowas kommt recht häufig vor. Leistungen, die vor ein paar Jahren mal als Besonderheit galten, sind heute teilweise zum Standard geworden und sogar bereits in den Basislinien der Versicherer enthalten. Eine regelmäßige Prüfung der Verträge ist also ein Muss – und dabei kommt dem Makler eine bedeutende Rolle zu. Denn der Kunde selbst wird nicht regelmäßig daran denken, seine Versicherungen zu überprüfen.
Einen besonders kritischen Blick sollten Makler und Kunden bei der Überprüfung der vereinbarten Versicherungssumme widmen. Denn mitunter sind hier nur Summen von 500.000 oder eine Million Euro versichert. Und das ist viel zu wenig. Aktuell sollte die Deckungssumme nicht kleiner als 10 Millionen Euro sein.
Welche weiteren Leistungserweiterungen gibt es heutzutage, die in einer guten Police enthalten sein sollten? Neben dem Einschluss der groben Fahrlässigkeit ist unter anderem die Absicherung deliktunfähiger Personen und Kinder wichtig. Was heißt das? Haftpflichtversicherer übernehmen in der Regel nur Schäden, die deliktfähige Personen verursacht haben. Kleine Kinder oder Demenzerkrankte gehören regelmäßig nicht dazu. Enthält die Police aber eine Deliktunfähigkeitsklausel, gibt es trotzdem Geld, wenn der fünfjährige Sohn zum Beispiel mit seinem Fahrrad das geparkte Auto des Nachbarn beschädigt.
Auch Gefälligkeitsschäden sollten die Policen abdecken. Beispiel: Der Vater hilft der Tochter beim Umzug, und lässt den Fernseher fallen. Der Versicherer zahlt dann. Ebenso ist die Absicherung des privaten und beruflichen Schlüsselrisikos sinnvoll. Dann leistet der Versicherer, wenn ein dem Versicherungsnehmer anvertrauter Schlüssel verloren geht und Schadenersatz verlangt wird.
Dass in früheren Haftpflichtverträgen manche Leistungen noch nicht abgedeckt waren, liegt auch schlicht daran, dass es bestimmte Hobbys oder Risiken noch gar nicht gab. Beispiel Cyber-Gefahren. Viele Haftpflichtversicherer bieten inzwischen einen Cyber-Baustein als Zusatz zur Privathaftpflicht an. Dafür bekommen Kunden dann Assistance-Leistungen – etwa Hilfe dabei, das Internet nach widerrechtlich geposteten Filmen, Bildern oder Texten zu durchforsten und Seitenbetreiber und Suchmaschinen aufzufordern, die Daten zu entfernen. Oder psychologische Unterstützung nach Cyber-Mobbing.
Man könnte diese Liste nun noch weiter fortführen, aber die Message dürfte angekommen sein: Versicherungsverträge gehören regelmäßig auf den Prüfstand. Damit die Kunden immer den bestmöglichen Schutz erhalten. Und damit Makler sich vor Haftungsrisiken schützen können.
So, und das war es mit dem Pfefferminzia Sonder-Podcast zum Thema Bestandsumdeckung. Ihnen schwebt ein weiteres Thema vor, dem wir uns mal im Detail widmen sollen? Dann schreiben Sie uns das unter redaktion@pfefferminzia.de
Ansonsten hören wir uns beim nächsten Podcast wieder. Bis dahin gilt: Machen Sie es gut, und vor allem: Bleiben Sie gesund!
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